Bei den Rücknahmepflichten werden in erster Linie den Verpflichtungen nachgegangen, die aus den folgenden Gesetzen abgeleitet werden:
Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG)
Batteriegesetz (BattG)
Seit 2022 gilt:
Als Händler sollten Sie größere Elektro-Altgeräte wie Großgeräte, Bildschirmgeräte und Wärmeübertrager kostenlos am Ort der Abgabe des neuen Gerätes zurücknehmen. Vermeiden Sie pauschale Verweise auf ein Rücknahmesystem, um den Kunden klare und direkte Informationen zu bieten.
Sie sind nicht verpflichtet, alte Geräte kostenlos zu demontieren oder neue Geräte kostenlos anzuschließen bzw. anzuliefern. Diese Zusatzleistungen dürfen Sie separat berechnen, um zusätzliche Kosten abzudecken.
Es ist möglich, eine andere Person als den Lieferanten des Neugerätes mit der Abholung des Altgerätes zu beauftragen. Stellen Sie sicher, dass Sie Ihre Kunden bereits im Bestellvorgang darüber informieren und deren Zustimmung einholen. Überarbeiten Sie gegebenenfalls Ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBs) entsprechend.
Im stationären Geschäft ist es wichtig, Ihre Kunden mündlich oder schriftlich bei Abschluss eines Kaufvertrags über die Möglichkeit der unentgeltlichen Rückgabe bzw. Abholung von Altgeräten zu informieren. Zudem sollten Sie Ihre Kunden nach ihrer Absicht fragen, ein Elektroaltgerät zurückzugeben.
Auch im Onlineshop sollten Sie Ihre Kunden bei Abschluss eines Kaufvertrags über die Möglichkeit der unentgeltlichen Rückgabe bzw. Abholung von Altgeräten informieren. Fragen Sie Ihre Kunden im Bestellvorgang nach ihrer Absicht, ein Elektroaltgerät zurückzugeben, um den Rücknahmeprozess effizient zu gestalten.
Im Einzelhandel ist die Sammlung von Batterien etablierte Praxis. Die vereinheitlichten Logos sollen es den Verbraucherinnen und Verbrauchern erleichtern die Batterien zurückzugeben. Falls Sie auf der Suche nach Material sind um der Informationspflicht nachzukommen, können Sie hier die Grafiken kostenlos herunterladen oder bestellen.
Der Einzelhandel hat unter gewissen Gegebenheiten die Pflicht Elektroaltgeräte zurückzunehmen und zu entsorgen. Ob Sie ein rücknahmepflichtiger Vertreiber sind, hängt unteranderem von der Größe ihrer Flächen und von der Zielgruppe ab.
1. | Definition des Vertreibers trifft auf Sie zu | Als Betreiber gilt: jede juristische Person oder Personengesellschaft, die Elektro- und Elektronikgeräte anbietet oder auf dem Markt bereitstellt. |
2. | Lagerfläche ist größer als 400m² | Ihre Verkaufs-/Versand- und/oder Lagerfläche hat eine Größe von mind. 400m² pro Geschäft bzw. summiert je Lager- und/oder Versandfläche. |
3. | Business-to-Consumer Handel | Sie geben Elektrogeräte an Endnutzer ab. |
4. | Elektro- oder Elektronikgeräte sind im Sortiment | Es werden B2C und/oder B2B-Geräte angeboten. |
5. | Standortabhängigkeit | Es besteht eine Niederlassung in Deutschland. |
Wenn alle Kriterien auf Sie zutreffen, dann gelten Sie als rücknahmepflichtiger Vertreiber.